Private Krankenversicherung - Beihilfeempfänger
Die Vorschrift des § 199 Abs. 1 VVG ist neu. Sie stellt klar, dass Beihilfeversicherungen, die nur für die Dauer der aktiven Dienstzeit benötigt werden, im Umfang der Erhöhungen des Beihilfebemessungssatzes von vornherein als mit dem Eintritt in den Ruhestand endend und damit befristet vereinbart werden können.
Bisher war die Zulässigkeit einer solchen Befristung streitig.
Der § 199 Abs. 2 VVG (Private Krankenversicherung) übernimmt im Wesentlichen unverändert die Regelungen des § 178e VVG a. F., wonach das Anpassungsrecht Beihilfeberechtigter bei Änderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs in einer Frist für den Antrag von zwei Monaten auf jetzt sechs Monate verlängert wurde.
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