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Private Krankenversicherung - Stationäre Behandlungsleistungen

Private Krankenversicherung - Stationäre Behandlungsleistungen

In unserem Lexikon für die Private Krankenversicherung werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Private Krankenversicherung - Stationäre Behandlungsleistungen erklärt.

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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung - Stationäre Behandlungsleistungen

Die stationären Heilbehandlungstarife umfassen zumeist folgende Leistungsbereiche:

Grüner Pfeil nach rechts Allgemeine Krankenhausleistungen
Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus werden als allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet.

Als Regelleistungen gelten dabei der allgemeine Pflegesatz, der besondere Pflegesatz, Sonderentgelte, gesondert berechnete Leistungen eines Belegarztes, die Kosten der Beleghebamme sowie des Entbindungspflegers.

Grüner Pfeil nach rechts Wahlleistungen
Als Wahlleistungen gelten einerseits die Behandlung durch einen liquidationsberechtigten Arzt, andererseits die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, da diese Leistungen nicht als allgemeine Krankenhausleistungen gelten. Die beiden Wahlleistungen können zusammen erbracht werden.

Grüner Pfeil nach rechts Leistungsumfang
Der Leistungsumfang kann hinsichtlich der Unterbringung im Einbett- und/oder Zweibettzimmer mit oder ohne Arztwahl unterschiedlich geregelt sein. Einige Versicherer bieten Tarife mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Ein- und Zweibettzimmerunterbringung.

Überwiegend sehen die privaten Krankenversicherungen jedoch unterschiedliche Tarife mit getrennten Leistungen und Beiträgen vor. Bei einem Private Krankenversicherung Vergleich ist deshalb darauf zu achten, auf welchen Leistungsumfang tatsächlich Anspruch besteht.

Grüner Pfeil nach rechts Unterkunftszuschlag
Neben dem Unterkunftszuschlag werden tarifabhängig oftmals auch die Zuschläge für Verpflegung, Sanitärzelle, Telefonanschluss sowie Fernsehgerät oder Internetanschluss erstattet.

Grüner Pfeil nach rechts Wahlärztliche und belegärztliche Leistungen
Wahlärztliche und belegärztliche Leistungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.

Erstattungsfähig sind auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung liegende Aufwendungen, die durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet und nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sind.

Grüner Pfeil nach rechts Krankentransportkosten
Die Krankentransportkosten werden normalerweise für Hin- und Rücktransporte im Krankenwagen zum und vom nächstgelegenen Krankenhaus erstattet, teilweise für Transporte bis zu 100 Kilometer Entfernung. Bei Transporten mit Rettungshubschraubern sind die Kosten bis zum Krankenhaus eingeschlossen.

Krankenrücktransport und Rettungsflug aus dem Ausland sind teilweise als Leistung vorgesehen, soweit die Rückreisekosten diejenigen für eine gesunde Person übersteigen.

Grundsätzlich erstattet zwar jede Gesellschaft die Kosten eines medizinisch notwendigen Krankentransportes, jedoch ergeben sich bei Transporten aus dem Ausland einige Unterschiede. Teilweise ist der Versicherungsschutz über Ergänzungstarife oder über eine Auslandsreise Krankenversicherung zu erreichen.

Desgleichen ergeben sich Leistungsunterschiede bei der Kostenerstattung von Taxi Beförderungen.

Grüner Pfeil nach rechts Stationäre Kuren
Bei stationären Kuren leisten die meisten Versicherer einen Zuschuss zur Unterbringung und Verpflegung. Zumeist ist die Vereinbarung von Zusatztarifen als Kurkostentarife erforderlich, um entsprechende Leistungsansprüche zu erhalten.

Ferner ist die Höhe der Erstattungssätze und die Zahl der Kuren in bestimmten Zeiträumen unterschiedlich geregelt.

Grüner Pfeil nach rechts Stationäre Vorsorgeuntersuchungen
Die Leistung für stationäre Vorsorgeuntersuchungen ist in einigen wenigen Tarifen in bestimmten Grenzen mitversichert.

Grüner Pfeil nach rechts Stationäre Behandlungen in gemischten Anstalten
Die stationären Vorsorgeuntersuchungen wird nur bei vorheriger schriftlicher Zusage erbracht. Die Kostenerstattung für stationäre Behandlungen in gemischten Anstalten ist damit abhängig von der vor Behandlungsbeginn durch den Versicherer gegebenen Kostenübernahme.

Gemischte Anstalten sind Krankenanstalten, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.

Die Private Krankenversicherung leistet bei medizinischer Notwendigkeit, teilweise vorbehaltlich einer Entscheidung im Einzelfall oder in besonderen Fällen und in akuten Notfällen oder unter Umständen gar nicht.

Deshalb ist auch hier eine vorherige Absprache mit der privaten Krankenversicherung zu empfehlen, damit keine Missverständnisse entstehen.

Grüner Pfeil nach rechts Behandlungen im Ausland
Bei gezielten Behandlungen im Ausland werden die Kosten nur nach vorheriger Genehmigung übernommen, und zwar innerhalb von Europa teils in unbegrenzter Höhe, teils bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungen oder nur für einen befristeten Zeitraum.

Es geht dabei um Behandlungen und Operationen bei Krankheiten und Gebrechen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit neuartigen Behandlungsmethoden oder wegen fehlender Erfahrung noch nicht ausgeführt werden können.

Eine vorherige Absprache mit dem Versicherer ist erforderlich.

Grüner Pfeil nach rechts Stationäre Pflege
Eine Leistung des Versicherers für die stationäre Pflege ist in aller Regel nur durch die Vereinbarung von Zusatztarifen möglich.

Grüner Pfeil nach rechts Beleghebamme
Leistungen der Beleghebamme werden im Rahmen der dafür vorgesehenen Gebührenordnung übernommen.

Grüner Pfeil nach rechts Ambulante Entbindung
Bei einer ambulanten Entbindung wird meist eine Pauschale von z.B. 1.000 EUR gezahlt. Diese Pauschale wird nicht auf den tariflichen Selbstbehalt angerechnet.

Grüner Pfeil nach rechts Schönheitsoperationen
Schönheitsoperationen mit stationärem Aufenthalt werden teils nur bei einem vorausgegangenen Unfall übernommen, teils hängt die Entscheidung der Kostenübernahme vom Einzelfall ab. Außerdem muss die medizinische Notwendigkeit gegeben sein.

Die meisten Versicherer leisten deshalb nur für den Fall der Wiederherstellungschirurgie nach einem Unfall.

Grüner Pfeil nach rechts Medizinische Notwendigkeit
Die medizinische Notwendigkeit liegt nach Auffassung des BGH vor, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Im Zweifel muss ein Sachverständiger hierzu Auskunft geben. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Behandlung medizinisch notwendig war.

Hinweis
Es stellt sich die Frage, ob Übergewicht eine Krankheit oder ein Risikofaktor ist, und inwieweit Nulldiäten hinsichtlich eines dauerhaften Heilerfolges und der Erziehung des Patienten zu richtigem Essverhalten tatsächlich die richtige Therapieform darstellt.

Heute wird im Regelfall bei Nulldiät die wissenschaftliche Anerkennung verweigert. Auch bei stationärer Heilbehandlung aufgrund von Tuberkulose, Geisteskrankheiten sowie bei Behandlung von Rheumakranken in speziellen Rheumakliniken ist die vorherige Verständigung mit dem Versicherer angebracht.

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