Private Krankenversicherung - Leistungsabwicklung
Der privat Krankenversicherte muss dem Versicherer die entstandenen Aufwendungen anhand von Rechnungsbelegen nachweisen. Grundsätzlich ist der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen.
Die Versicherer sind allerdings durchaus dazu bereit, auch noch nicht bezahlte Rechnungen zu übernehmen und zu begleichen.
Ärzte geben den Patienten in aller Regel ausreichend Zeit zur Rechnungsbegleichung, damit sich der Patient zunächst die Kostenerstattung von seiner Krankenversicherung beschaffen kann. Der Versicherungsnehmer kann also seinen Krankenversicherer sofort nach Rechnungserhalt in Anspruch nehmen.
In Fällen einer vereinbarten Selbstbeteiligung kann der VN allerdings auch abwarten, bis der Selbstbehalt überschritten worden ist. Oftmals werden Rechnungen erst zum Ende des Versicherungsjahres oder aber quartalsweise oder halbjährlich zur Erstattung eingereicht.
Der Versicherte erhält von seinem Krankenversicherer bei einem stationären Krankenhausaufenthalt vorab eine Kostenübernahmeerklärung. Dann braucht der Privatpatient nicht in Vorleistung zu treten.
Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen wird der Vertrag mit dem Krankenhaus aufgespalten, der bei den Regelleistungen noch einheitlich ist. Er wird in einen Vertrag mit dem Krankenhaus und einen Vertrag mit dem Chefarzt geteilt. Der Vertrag mit dem Krankenhaus beinhaltet dann nur noch die Leistungen für Unterbringung, Verpflegung und Pflege. Das Krankenhaus rechnet diese Leistungen nach wie vor mit dem Versicherer ab.
Wurde die Behandlung im Rahmen des Dienstplans des Krankenhauses von den jeweils diensthabenden Ärzten erbracht, so ist diese Abrechnung der erbrachten Leistungen in der Abrechnung des Krankenhauses enthalten. Wurde eine Chefarztbehandlung vereinbart, durch Honorarvereinbarung, so wird diese separat abgerechnet.
Der zur Privatliquidation berechtigte Chefarzt stellt eine gesonderte Rechnung über seine Leistungen an den Patienten aus, mit dem er die Honorarvereinbarung getroffen hat.
Hinweis
Apothekenrechnungen müssen zuerst vom Versicherten bezahlt werden und werden dann nachträglich zur Übernahme und Erstattung an die Private Krankenversicherung weitergereicht.
Arztrechnungen müssen bestimmte Spezifizierungen beinhalten, damit eine möglichst reibungslose Kostenabrechnung erfolgen kann:
Name und Anschrift des behandelnden Arztes
Aufzählung der behandelten Erkrankungen und Beschwerden
Angabe der angewandten Gebührenordnung
Angabe der jeweiligen Gebührenordnungssätze und Steigerungssätze
Termin der Behandlung und Leistungserbringung.
Nächstes Thema Leistungsdauer
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Private Krankenversicherung Lexikon