Private Krankenversicherung - Maßnahmen zur Beitragssicherung
Wie in der GKV stellt in der privaten Krankenversicherung die Beitragsentwicklung das Hauptproblem dar. Schon seit Jahren wird versucht, mit verschiedenen Problemlösungsansätzen eine grundlegende Verbesserung der Situation der älteren Versicherten zu erzielen.
Folgende Maßnahmen zur Beitragssicherung sollen für ältere Versicherte führen:
Beitragsentlastungstarife
Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr
Der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Diese zusätzliche Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Dadurch soll ein Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung im Alter zu erwarten.
Kostenzuschläge
Die Zuschläge für Verwaltungskosten werden als fester Zuschlag pro Tarif und Geschlecht verwendet. Dadurch soll eine Entlastung der älteren Versicherten erreicht werden. Im Ausgleich hierzu wird die Belastung für die jüngeren Versicherten ansteigen.
Dieser Entlastungs- bzw. Belastungs- und Umverteilungseffekt ist je nach Tarif und Bestandszusammensetzung sehr unterschiedlich zu beurteilen. In hohen Altersgruppen wird wahrscheinlich eine Entlastung in größeren Prozentsätzen erzielt werden können, beispielsweise um 10 Prozent, wohingegen Belastungen der jungen Altersgruppen in Höhe von ca. 20 Prozent entstehen dürften.
Brancheneinheitlicher Standardtarif
Der Standardtarif soll Versicherten ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit aufweisen und deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, als Alternative zu dem bisherigen Tarif angeboten werden.
Dieser Standardtarif ist auch für alle unter 55 Jahre anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Ein solcher Tarif ist auch Beihilfeberechtigten und ihren Familienangehörigen anzubieten.
Hinweis
Mit der Beitragsbegrenzung für ältere versicherte Ehegatten im Standardtarif und bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf maximal 150 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrages wurde ein Element der Familienversicherung integriert.
Die Ärzte als Leistungsanbieter wurden durch eine Änderung der GOÄ/GOZ an der Finanzierung des Standardtarifs durch die Begrenzung des Abrechnungsfaktors beteiligt. Für die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen wird der 1,7-fache Satz zugrunde gelegt.
Hinweis
Der Standardtarif sieht eine Begrenzung der Krankenhausleistungen auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vor.
Bei der ambulanten Versorgung soll es Einsparungen durch eine durchgängige Selbstbeteiligung bei allen Leistungen geben, die aber auf einen Höchstbetrag, höchstens 300 EUR pro Jahr, ansonsten 20 Prozent des jeweiligen Rechnungsbetrages, begrenzt wird.
Überarbeitung des § 12a VAG
Der § 12a VAG wurde neu gefasst und insofern modifiziert, als die direkt den Versicherten gutzuschreibenden Überzinsen von 80 auf 90 Prozent erhöht und die Begrenzung auf einen Gesamtbetrag von 2,5 Prozent der Alterungsrückstellungen entfallen sind. Der Überzins ist dabei der Teil der Zinserträge, der den nach § 12 Abs. 1 VAG vorgeschriebenen Rechnungszins von 3,5 Prozent überschreitet.
Der Rechnungszins ist dabei der Zins, der der Berechnung der Beiträge in der Private Krankenversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegt. Die zunächst vorgesehene Aufteilung der gutzuschreibenden Überzinsen auf alle und auch auf die über 65-Jährigen wird in jährlichen Schritten von 2 Prozent aufgehoben. Dies erfolgt solange, bis jedem Versicherten 100 Prozent gutgeschrieben werden.
Damit wird nach einem Übergang von 25 Jahren das Ziel erreicht, dass jeder Versicherte an dem Aufbau seiner erhöhten Alterungsrückstellungen mitwirkt.
Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent
Alle vor dem 01.01.2000 abgeschlossenen Verträge werden über jährliche 2-Prozent-Schritte an den 10-Prozent-Zuschlag herangeführt. Dem gesetzlichen Zuschlag konnten die Altversicherten widersprechen. Der Zuschlag ist zunächst bis 2011 befristet.
Für Neuverträge wird seit dem 01.01.2000 ein 10-Prozent-Zuschlag erhoben gem. § 12 Abs. 4a VAG. Der Zuschlag wird auf die Beiträge zum stationären, ambulanten und Zahnbereich erhoben.
Der verbleibende Teil des Überzinses ist für die über 65-Jährigen als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden.
Seit 2010 dürfen 25 Prozent der Mittel auch für die Versicherten verwendet werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Tarifwechselrecht
Nach § 178f VVG kann jeder VN verlangen, dass der Versicherer den Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers und mit gleichartigem Versicherungsschutz ermöglicht. Lediglich bei einem Wechsel in einen höheren Versicherungsschutz darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangen.
Damit ist der Wechselanspruch auf kostengünstigere Tarife mit höherem Selbstbehalt oder mit vergleichbaren Tarifen verbrieft. Daneben kann auch auf unnötige Leistungen wie Krankenhaustagegelder oder Einbettzimmerbelegung verzichtet sowie die Notwendigkeit der Krankentagegeldabsicherung geprüft und die Höhe des Selbstbehalts im Zahntarif angepasst werden.
Tipp
Vorsicht: Einige Versicherer versuchen das Umsteigen dadurch zu verhindern, dass die Tarifalternativen vermeintlich bessere Leistungen beinhalten.
Jüngere Versicherte müssen auf Nachfrage über gleichartige Tarife informiert werden.
Tarifumstufungen
Unter Tarifumstufungen versteht man Vertragsveränderungen, bei denen ein bisheriger Tarif durch einen gleichartigen Tarif mit höheren, gleichwertigen oder
niedrigeren Leistungen ersetzt wird. Als Tarifumstufung gilt aber auch die Veränderung innerhalb eines Tarifs durch Umstufung auf eine andere Leistungsstufe.
Ändert sich dadurch der Beitrag, so wird diesem das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter zugrundegelegt.
Erhöht oder erweitert sich bei einer Vertragsänderung der Versicherungsschutz, so ist hinsichtlich der Wartezeiten Folgendes zu beachten,
Erweiterung der Versicherung
Erweiterung der Versicherung um den Ersatz von Aufwendungen, die bislang nicht Gegenstand des Vertrages waren:
Normalerweise wird die bisherige Versicherungsdauer nicht auf die Wartezeiten angerechnet; die in den Tarif- und Versicherungsbedingungen genannten Wartezeiten sind somit zu erfüllen.
Wird der Vertrag hingegen nur umgestellt, beispielsweise vom Krankenhaustagegeld auf die stationäre Heilbehandlung und umgekehrt-, kann die bisherige Versicherungsdauer auf die Wartezeiten angerechnet werden, und zwar bis zur Höhe des bisherigen Leistungsumfangs.
Erhöhung des Versicherungsschutzes
Eine Anrechnung der bisherigen Versicherungsdauer auf die Wartezeiten kann erfolgen.
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