Private Krankenversicherung - Prämien- und Bedingungsanpassung
Die in § 203 VVG vorgesehene Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelungen des § 178g VVG a. F. Sie ist halbzwingend.
Kalkulationsart
Absatz 1 stellt die Kalkulationsart klar, die nach Art der Lebensversicherung mit biometrischen Rechnungsgrundlagen zu erfolgen hat. Unbeeinträchtigt bleibt die Möglichkeit, bei einem erhöhten Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.
Neufestsetzung der Prämie
Absatz 2 erweitert die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Prämie neu festsetzen kann, wenn bei einer privaten Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist.
In Satz 1 wird abweichend von § 178g Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. nicht auf die Veränderung des Schadenbedarfs abgestellt, sondern auf die Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage.
Soweit vereinbart, kann dabei nach Satz 2 auch die Höhe der in absoluten Beträgen festgelegten Selbstbeteiligung und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
In Satz 3 werden diese Rechnungsgrundlagen festgelegt, wobei sich eine Veränderung ergeben muss, bezogen auf
1. den Schadenbedarf und die Versicherungsleistungen und
2. die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
Absatz 3 entspricht § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG a. F. Wie bisher wird die Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders bei der Anpassung der AVB und der Tarifbestimmungen an die veränderten Verhältnisse im Gesundheitswesen vorgeschrieben.
Ersetzung unwirksamer Klauseln
Absatz 4 verweist als neue Vorschrift für die Anpassung einer unwirksamen Versicherungsbedingung auf die Neuregelung in § 164 VVG für die Lebensversicherung.
Wurde eine Bestimmung der AVB durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, dann ist § 164 anzuwenden, d. h. der Versicherer kann sie durch eine neue Regelung ersetzen.
Hinweis
Voraussetzung kann dabei sein, dass die Ersetzung einer unwirksamen Klausel zur Fortsetzung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Hinweis
Die neue Regelung wird dann zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die Gründe dafür dem VN mitgeteilt wurden, neuer Vertragsbestandteil.
Zweimonatsfrist bei Neufestsetzung der Prämie
Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem § 178g Abs. 4 VVG a. F., wonach zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderung und der maßgeblichen Gründe dafür an den VN folgt, die Änderung wirksam wird.
Nächstes Thema Private Pflegeversicherung
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Private Krankenversicherung Lexikon