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Private Krankenversicherung - Versicherungsfall nach MB/KT 94 § 1 Abs. 2

Private Krankenversicherung - Versicherungsfall nach MB/KT 94 § 1 Abs. 2

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Private Krankenversicherung - Versicherungsfall nach MB/KT 94 § 1 Abs. 2

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen.

Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder in Folge eines Unfall, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen Versicherungsfall, wenn sie nicht mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in ursächlichem Zusammenhang steht.

Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal durch die Private Krankenversicherung gezahlt (§ 1 [2] MB/KT 94).

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen besteht dann, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 [3] MB/KT 94).

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