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Private Krankenversicherung - Kollektiv- und Gruppenversicherung

Private Krankenversicherung - Kollektiv- und Gruppenversicherung

In unserem Lexikon werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Private Krankenversicherung - Kollektiv- und Gruppenversicherung erklärt.

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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung - Kollektivversicherung und Gruppenversicherung

Grundsätzlich können Krankenversicherungsverträge als Einzelversicherungen oder im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen abgeschlossen werden.

Grüner Pfeil nach rechts Gruppenkrankenversicherung (Gruppenversicherung)
Gruppenkrankenversicherung Veträge sind Versicherungen einer Gruppe von Personen in einem Versicherungsschein durch einen Versicherungsnehmer. Vorteile sind ein geringerer Verwaltungsaufwand und eine günstigere Prämie. Verbreitet sind vor allem Gruppenverträge mit Berufsverbänden und Firmen und sonstigen Verbänden. Geboten werden auch Verträge für Auslandsreisen sowie für Ausschnittsdeckungen.

Versicherungen aufgrund eines genehmigten Gruppenversicherung Geschäftsplanes besitzen weitaus niedrigere Beiträge als Einzelversicherungen. Die entsprechenden Richtlinien der Aufsicht sind dabei zu beachten. Unzulässig sind unmittelbare oder mittelbare Sondervergütungen, d.h. es dürfen keine Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwelcher Art gewährt werden.

Als Begünstigungsverträge sind Verträge verboten, durch die Versicherungsnehmern oder versicherten Personen hinsichtlich der Versicherungsleistungen, der Risikoprüfung, der Beiträge, der Nebenkosten oder der Versicherungsbedingungen unmittelbar oder auch mittelbar Voreile irgendwelcher Art gegenüber dem jeweiligen Einzeltarif gewährt werden.

Das gleiche gilt für Verträge mit Arbeitnehmern, Inhabern, Organen oder sonstigen Personen einer Firma bzw. eines Betriebes, denen unmittelbar oder mittelbar Provisionen, Bürokostenzuschüsse, Bestandspflegegelder oder sonstige Zuwendungen gewährt werden.

Es gilt auch für Mitglieder einer Vereinigung des öffentlichen oder privaten Rechts, denen eine Agentur oder Geschäftsstelle übertragen werden, wenn mit der Übertragung unmittelbar oder mittelbar eine Zuwendung des Versicherers verbunden ist.

Grüner Pfeil nach rechts Kollektivkrankenversicherung (Kollektivversicherung)
Die Kollektivkrankenversicherung zählt nicht zu den verbotenen Begünstigungsverträgen, wenn sie einige Voraussetzungen erfüllen. Durch einen Kollektiv Rahmenvertrag wird eine feste Grundlage für die kollektive Gestaltung und Behandlung der einzelnen Versicherungsverhältnisse gelegt.

Die im Rahmen einer Kollektivversicherung eingeräumten besonderen Konditionen müssen sich aus dem Kollektiv heraus tragen. Es dürfen keine Subventionen zu Lasten der übrigen Versicherungsgemeinschaft gewährt werden. Insbesondere müssen günstigere Konditionen in Bezug auf Kosten durch entsprechende Kostenersparnisse, Risiken durch einen günstigeren Risikoverlauf und Ausschlüsse einer negativen Risikoauslese vorliegen.

Vertragspartner sind Firmen (für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Vereinigungen freiberuflich tätiger Personen, die keinen Gewerbebetrieb unterhalten und dieser Vereinigung zwangsweise angehören, wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten und andere Kammerorganisationen, schließlich rechtsfähige Vereinigungen solcher Berufe, die überwiegend selbstständig, also freiberuflich ausgeübt werden wie Anwaltsvereine, Verbände der Journalisten usw.

Vertragspartner des Versicherers ist die sog. Gruppenspitze, die auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist. Ihr allein stehen die vertraglichen Gestaltungsrechte aus dem Gruppen Versicherungsvertrag zu, z.B. in Bezug auf Kündigung, Vertragsänderungen etc. Vertragliche Gestaltungsrechte liegen nicht beim Gruppenmitglied, also den versicherten Personen.

Vergünstigungen aus dem Gruppen-Versicherungsvertrag können in folgenden Formen vorliegen:
Kleiner grüner Haken Verzicht auf die Gesundheitsprüfung,
Kleiner grüner Haken Verzicht auf den Einwand alter Vorerkrankungen und Leiden,
Kleiner grüner Haken Verzicht auf die Einhaltung allgemeiner und besonderer Wartezeiten,
Kleiner grüner Haken Prämiennachlass auf Grund der geringeren Verwaltungskosten, der in der Regel zwischen 5 bis 10 Prozent der Tarifprämie für Einzelversicherungen beträgt,
Kleiner grüner Haken Mitversicherung der Organe der Gruppenspitze,
Kleiner grüner Haken Mitversicherung von Familienangehörigen der versicherten Gruppenmitglieder,
Kleiner grüner Haken Gewinnbeteiligung, sofern im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Gewinn erwirtschaftet wurde,
Kleiner grüner Haken Recht auf Abschluss von Einzelverträgen nach Ausscheiden aus dem Gruppen Versicherungsvertrag unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen zu angemessenen Bedingungen.

Dies gilt auch bei Kündigung durch den Versicherer.

Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Vertrages sind, dass
Kleiner grüner Haken 90 Prozent des in Frage kommenden Personenkreises,
Kleiner grüner Haken mindestens aber 20 Mitarbeiter
zur Versicherung angemeldet werden und für die Dauer des Vertrages versichert bleiben.

Typische Tarifarten für Gruppenkrankenversicherung Verträge sind Auslandkrankenversicherung für kurzfristige, berufbedingte Auslandsaufenthalte, sowie für längerfristige Auslandsaufenthalte. Schließlich besteht auch oftmals die Notwendigkeit, ausländische Gäste eines Vertragspartners für ihren Aufenthalt in Deutschland zu versichern.

Der Arbeitgeber kann den von ihm gezahlten Anteil am Beitrag für die Private Krankenversicherung des Arbeitnehmers als Betriebsausgabe absetzen. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss als auch für darüber hinausgehende freiwillige Zahlungen.

Bei Arbeitnehmern sind solche Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, soweit sie die gesetzliche Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag übersteigen, wie Arbeitslohn zu versteuern. Zum Ausgleich kann der Angestellte diese Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts als Sonderausgaben im Rahmen der vorgesehenen Höchstbeiträge absetzen.

Der vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Anteil an seinen Krankenversicherungsbeiträgen gehört zu den Vorsorgeaufwendungen, die er als Sonderausgaben absetzen kann. Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge. Die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus einer Krankenversicherung erhält, sind steuerfrei.

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