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Private Krankenversicherung - Krankentagegeldversicherung

Private Krankenversicherung - Krankentagegeldversicherung

In unserem Lexikon für die Private Krankenversicherung werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Private Krankenversicherung - Krankentagegeldversicherung erklärt.

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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung - Krankentagegeldversicherung

Krankentagegeldversicherungen können von privat Krankenversicherten, Angestellten und Arbeitern sowie Selbstständigen vereinbart werden. Auch freiwillig in der GKV Versicherten ist die Möglichkeit geboten, mit einer Krankentagegeldversicherung zusätzlich zum Krankengeld der GKV den nicht gedeckten Tagessatz abzusichern, entsprechend bei einer Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch kann das volle Krankentagegeld vereinbart werden.

Versicherbar ist das Jahresnettoeinkommen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der jeweilige Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

Der Beitrag zur Krankenversicherung ist hinzuzurechnen, denn dieser muss nach Wegfall der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden. Gleiches gilt für den Beitrag an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der ebenfalls in das Tagegeld mit eingerechnet werden sollte.

Viele PKV Unternehmen lassen 70 bis 80 Prozent des Bruttoeinkommens aus der Angestelltentätigkeit als Obergrenze für das Krankentagegeld zu. Zumeist wird allerdings eine Höchstgrenze bis zu 150 EUR Tagegeld vorgesehen. Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Für Selbstständige werden zur Ermittlung des Nettoeinkommens von den Betriebseinnahmen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung die Betriebsausgaben in Abzug gebracht und der Gewinn ermittelt. Der Gewinn minus Steuerabgaben ist dann das zu Grunde zu legende Nettoeinkommen.

Hinsichtlich der Karenzzeiten ist zu beachten, dass Angestellte normalerweise einen Anspruch auf sechs Wochen (= 42 Tage) Lohnfortzahlung haben. Diese 42 Karenztage werden dem Tarif der Krankentagegeldversicherung zu Grunde gelegt, so dass der Leistungsbeginn am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einsetzt.

Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann aufgrund des Manteltarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder Sonderregelung für außertarifliche Angestellte im Einzelfall bis zu 78 Wochen gelten.

Bei Selbstständigen kann Krankentagegeld je nach Unternehmen und Beruf für unterschiedliche Karenzzeiten versichert werden. Es existieren Tarife mit Leistungsbeginn ab dem 1., 3., 4., 8., 11., 15., 22., 29., 43., 64., 85., 92., 106., 127., 169., 174., 183., 365. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Tipp
Der Bedarf ist abhängig von dem ausgeübten Beruf und der damit verbundenen individuellen Risikosituation.

Die Höhe des Krankentagegeldes und die Karenzzeitregelung sollte bei Bedarf an die Höhe des Nettoeinkommens und an den Zeitpunkt des tatsächlich eintretenden Verdienstausfalles angepasst werden. Eine Anpassung kann bedingungsgemäß auch in regelmäßigen zwei- oder dreijährigen Abständen erfolgen.

Dem Versicherungsnehmer wird die Möglichkeit gegeben, das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens höher zu versichern.

Bei der Krankentagegeldversicherung (KT) ist der Versicherer nach § 192 Abs. 5 VVG wie schon bisher aus § 178b Abs. 3 VVG a. F. verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

Grüner Pfeil nach rechts Befristung der Krankentagegeldversicherung
Für die KT kann eine Beendigungsmöglichkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 196 Abs. 1 VVG) vorgesehen werden.

Der VN kann in einem solchen Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen KT annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.

Hinweis
Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, so muss der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten gewähren, entsprechend in der Höhe und Umfang der Vorversicherung (Satz 4).

Hinweis
Eine Verlängerungsmöglichkeit kann bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres vereinbart werden (§ 196 Abs. 3 VVG). Um der sich jetzt abzeichnenden Entwicklung zu einem höheren Renteneintrittsalter Rechnung zu tragen, wird den Vertragsparteien in Absatz 4 ermöglicht, vertraglich bei der Befristung an ein späteres Lebensjahr anzuknüpfen.

Bei der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte endet der Versicherungsschutz mit dem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 199 Abs. 1 VVG.

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