Private Krankenversicherung - Obliegenheiten nach § 9 MB/KK 94
In unserem Lexikon für die Private Krankenversicherung werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Private Krankenversicherung - Obliegenheiten nach § 9 MB/KK 94 erklärt.
Private Krankenversicherung - Obliegenheiten nach § 9 MB/KK 94
Die versicherte Person ist auf Verlangen der Private Krankenversicherung verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Der Anspruch des Versicherten auf Auskunft über den Inhalt eines erstellten Gutachtens wurde ebenso in § 178m VVG festgeschrieben.
Dem Versicherer ist jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Jede Krankenhausbehandlung ist innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der GKV Gebrauch, ist der VN verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
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