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Private Krankenversicherung - Tarifwechsel

Private Krankenversicherung - Tarifwechsel

In unserem Lexikon für die Private Krankenversicherung werden Ihnen alle wichtigen Bergiffe wie zum Beispiel Private Krankenversicherung - Tarifwechsel erklärt.

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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung - Tarifwechsel

Der § 204 VVG übernimmt in der Sache unverändert die bisherigen Regelungen zum Tarifwechsel des § 178f VVG a. F.

Gemäß Satz 1 kann der VN vom Versicherer bei einem unbefristeten Versicherungsverhältnis verlangen, dass Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung und der erworbenen Rechte angenommen werden.

Soweit dabei höhere oder umfassendere Leistungen als im vorherigen Tarif beantragt werden, kann seitens des Versicherers nach Satz 2 dieses Paragrafen für die Mehrleistung entweder ein Leistungsausschluss oder ein angemessener Risikozuschlag (einschließlich Wartezeit) verlangt werden.

Hinweis
Besonders wichtig ist der Hinweis in Satz 3 des § 204 VVG. Danach kann der VN die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

Hinweis
Die Anbieter für die Private Krankenversicherung reagieren allerdings unterschiedlich auf ein solches Ansinnen. Die Reaktionen reichen von einer Ablehnung mit rechtlich nicht haltbaren Begründungen (neue Gesundheitsprüfung erforderlich oder behauptete Leistungsverschlechterungen), über einen zusätzlichen Wechselbeitrag (Allianz), einen Prämienaufschlag (wegen verbesserter Leistungen), einen höheren Selbstbehalt (wenn keine Paralleltarife zur Verfügung stehen) bis hin zur Akzeptanz des Wechselwunsches, verbunden mit dem Hinweis auf einen Mehrleistungsverzicht.

Hinweis
So mancher Krankenversicherer verschweigt aber offensichtlich diese Möglichkeit, die jetzt unverändert wie bisher in Satz 3 des neuen § 204 VVG enthalten ist, damit die Zusammensetzung der Versichertengemeinschaft eines Tarifs nicht durch Abwanderung in Paralleltarife gestört wird.

Dies kann zu steigenden Beiträgen für die im Tarif verbliebenen Versicherten führen. Der Gesetzgeber hat allerdings ausdrücklich die Wechselmöglichkeit vorgesehen, so dass Verstöße gegen das Wechselrecht an den Vorstand des Versicherers, an die Aufsichtsbehörde BaFin oder den PKV-Ombudsmann gemeldet werden sollten.

Zur Verhinderung der missbräuchlichen Umgehung des Tarifwechselrechts durch mehrere im Konzern verbundene Krankenversicherer begleitend zu § 204 VVG ist der § 8 Abs. 1 Nr. 4 VAG 2008 installiert worden.

Danach wird der Tatbestand der Erlaubnisversagung für konzernmäßig verbundene Unternehmen eingeführt, falls die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden können.

Oftmals resultiert eine tiefgreifende Verärgerung beim Versicherungsnehmer nach Erhalt der Beitragsanpassungsmitteilung. Neben der Erläuterung der Hintergründe sollte unter finanziellen Aspekten nach Tarifalternativen gesucht werden, die es insbesondere älteren Versicherten weiterhin ermöglichen, die u.U. drastischen Beitragssteigerungen abzufangen oder ihnen auszuweichen.

Denn bei einem Versichererwechsel würde bei Verträgen, die vor dem 01.01.2009 vereinbart wurden, keine teilweise Übertragungsmöglichkeit der Alterungsrückstellungen bestehen. Daneben können Änderungen in der Lebensplanung versicherter Personen mit daraus entstehenden Missverhältnissen zwischen Versicherungsschutz und finanziellen Möglichkeiten oder überproportionale Belastungen des Versichertenbestandes ursächlich sein.

Die Vereinbarung höherer Selbstbeteiligungsstufen zur Reduzierung der Prämienbelastung sollte stets mit dem Hinweis auf das Problem der Reduzierung erhöhter Selbstbehalte auf niedrigere Selbstbehaltstufen verbunden werden.

Auch der Verzicht auf bestimmte Leistungskomponenten ist als Möglichkeit zur Beitragssteuerung zu nennen, wenn es den versicherten älteren Personen primär um eine reine Reduzierung der Beitragsbelastung pro Monat geht.

Eventuell ist es deutlich günstiger, eine Tarifalternative zu suchen und zu einem anderen Leistungstarif beim bisherigen Versicherer zu wechseln. Dies kann eine nicht unerhebliche Beitragsersparnis generieren und den Erhalt der bisherigen Altersrückstellungen bedeuten. Bei längeren Vorversicherungszeiten werden beim Tarifwechsel auch noch die erworbenen technischen Nachlässe zu berücksichtigen sein, so dass sich auch aus diesem Grund ein Verbleib beim bisherigen Krankenversicherer rechnen sollte.

Soll ein Tarifwechsel erfolgen, der zu weitgehend identischen Leistungen in den neuen Tarifen führt, dann dürfte dies unproblematisch sein, ebenso, wenn ein Tarif mit höherer Selbstbeteiligung gewählt wird oder einer mit reduzierten Leistungen.

Daneben kann auch der Wechsel in neue und leistungsstärkere Tarife sinnvoll sein, um die immer schlechter werdende Risikostruktur und damit einhergehende zusätzlich zu erwartende Beitragserhöhungen im alten Tarif, der für den Neuzugang geschlossen wurde, zu vermeiden. Aber hierfür ist bei einem umfassenderen Leistungsangebot des neuen Tarifes und der damit verbundenen Risikoerhöhung für den Krankenversicherer ein guter Gesundheitszustand der zu versichernden Person erforderlich. Auch sollte diese noch nicht zu alt sein. Auf den Vermittler wartet in jedem Fall die Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl der auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der zu versichernden Person zugeschnittenen Tarifangebote.

Vereinzelt könnte unter den im § 204 Abs. 1 VVG genannten Voraussetzungen auch ein Wechsel in den Basistarif in Frage kommen. Mehrheitlich dürften allerdings aufgrund des recht teuren Versicherungsschutzes für den Basistarifs zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgelotet werden, bevor diese letzte Möglichkeit in Erwägung gezogen wird.

Auf der Grundlage des § 204 VVG hat jeder Privatversicherte das Recht, in einen anderen Tarif seines Versicherers zu wechseln, der gleichartigen Versicherungsschutz (gleicher Leistungsbereich z.B. stationärer Bereich) und im Zweifelsfall umfassendere Leistungen bietet und ggf. sogar gleichzeitig preisgünstiger ist als der vorherige Tarif.

Gem. § 204 Satz 1 VVG kann der Kunde vom Krankenversicherer verlangen, dass ein Tarifwechselantrag unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung angenommen wird. Der Tarifwechsel stellt keinen neuen Versicherungsvertrag dar, es handelt sich lediglich um die Fortsetzung des bisherigen Vertrages unter Maßgabe der neuen Tarife. Infolgedessen ist das Risiko der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers nach dem ursprünglichen Vertragsbeginn grundsätzlich vom Versicherer zu tragen.

Zur Wahrung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben, ausschließlich risikogerechte Beiträge zu erheben, wird dem Krankenversicherer das Recht eingeräumt, einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag oder eine Wartezeit zu verlangen, wenn die Leistungen des Tarifs, in den der Versicherte wechseln möchte, höher oder umfassender sind als im Alttarif gem.§ 204 Satz 2 VVG.

Der Versicherte kann im Gegenzug die zusätzlichen Leistungen, also die im Vergleich zum bisher versicherten Tarif resultierenden Mehrleistungen, ausschließen und so einen Risikozuschlag und eine Wartezeit vermeiden. Notwendig ist dafür nur ein entsprechender Leistungsausschluss, also ein Verzicht der versicherten Person auf diese Mehrleistung gem. § 204 Satz 3 VVG. Hohe Risikozuschläge können so durch den Ausschluss der zusätzlichen Leistungen verhindert werden. Grundsätzlich gilt, dass der vom Krankenversicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung in den neuen Tarif maßgeblich bleibt.

Handelt es sich um eine Risikoerhöhung für den Versicherer, z.B. beim Wechsel in einen Tarif mit 1-Bettzimmer statt 2-Bettzimmerbelegung oder in einen mit geringerem Selbstbehalt oder höherer prozentualer Erstattung für den Zahnbereich, dann kann der Versicherer bezogen auf den verbesserten oder erhöhten Leistungsumfang des neuen Tarifs einen Risikozuschlag verlangen. Den kann der Versicherte dann allerdings ablehnen oder annehmen. Nimmt er an, so wird der Versicherungsschutz mit höherem Leistungsumfang und Risikozuschlag auf die Prämie vereinbart.

Nimmt er nicht an, kann er auch nicht die höhere Leistung verlangen und muss sich entscheiden, ob er im bisherigen Tarif bleibt oder den neuen Tarif mit einem Leistungsausschluss akzeptiert.

Es bleibt dem Krankenversicherer bei höherwertigem Versicherungsschutz unbenommen, einen Leistungsausschluss z.B. für das 1-Bettzimmer auszusprechen, was faktisch dazu führen würde, dass die versicherte Person nicht in den anderen Tarif wechseln kann. Will er das erhöhte Risiko für die versicherte Person nicht übernehmen, dann sollte er das allerdings auch begründen.

Teilweise wird ein Tarifwechsel nicht möglich sein, weil auf die vorgegebenen Tarifkombinationsmöglichkeiten und Tarifgenerationen verwiesen werden kann, sodass von einer Mischung Alttarife - Neutarife wegen unterschiedlicher Tarifierungsgrundlagen abgesehen wird und aus diesem Grund der Tarifwechsel dann scheitern kann. Der Kunde kann sein Tarifwechselrecht dann nicht auf einzelne Tarifbausteine der Neutarife beschränken - er muss sich vielmehr entscheiden, ob er mit seinem gesamten Versicherungsschutz bei der alten Tarifgeneration bleibt oder komplett in eine neue Private Krankenversicherung wechselt.

Deshalb ist die Gegenüberstellung und Abwägung der Leistungsverbesserungen aber auch der Leistungsverschlechterungen unbedingt erforderlich.

Weiterhin kann es zu einem Zielkonflikt kommen, wenn die im neuen Tarif bestehenden Kriterien für eine Versicherungsfähigkeit gem. Kalkulationsverordnung und auf Basis der Annahmerichtlinien nicht erfüllt sind.

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