Private Krankenversicherung - Zusatzleistungen
Durch die Private Krankenversicherung werden eine Reihe von Zusatzleistungen angeboten mit denen sich, je nach persönlichen Bedürfnissen, die Versicherungsleistungen verbessern lassen.
Zusatzleistungen im Todesfall
Zusatzleistungen im Todesfall betreffen die Bereitstellung einer festen Summe. Versicherungsfähig sind Personen, die eine Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung vereinbart haben.
Zusatzleistungen für Kuraufenthalte
Zusatzleistungen für Kuraufenthalte können als selbstständige Teilversicherungen die Kosten für einen Kuraufenthalt und eine Sanatoriumsbehandlung absichern.
Versichert sind dabei die Kosten für Unterkunft, Arzneien, Kurmittel und Arztbehandlung.
Zusatzleistung im Pflegefall
Zusatzleistung im Pflegefall helfen bei nicht ausreichender Rente die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim zu decken, so dass Sozialamt bzw. Familienangehörige zur Finanzierung herangezogen werden müssen.
Zusatzleistungen zur Beitragsentlastung
Zusatzleistungen zur Beitragsentlastung sind als unternehmensindividuelle Beitragsentlastungskomponenten noch vor dem gesetzlichen Beitragszuschlag von einigen PKV Unternehmen eingeführt worden.
Damit wird versucht, das Beitragsanpassungsproblem im Alter der versicherten Personen zu mildern.
Zusatzleistungen bei Auslandsreisen
Zusatzleistungen bei Auslandsreisen werden über eine Auslandsreise Krankenversicherung normalerweise mit einer 100-prozentigen Kostenübernahme gewährt und zwar für notwendige ambulante Arztbehandlung, Zahnbehandlung und einfache Füllung, Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz; für Arznei- und Heilmittel, Operations- und Röntgenleistungen, für stationäre Krankenhausbehandlung, notwendige Transporte zum Krankenhaus, Rettungsflug, Rücktransport ins Inland bei medizinischer Notwendigkeit und Überführung im Todesfall ins Inland.
Medizinisch notwendigen Rücktransportkosten
Der Versicherte einer privaten Krankenversicherung genießt Versicherungsschutz für Behandlungen in ganz Europa und für eine bestimmte Zeit auch im außereuropäischen Ausland.
Tipp
Ein weiterer Grund liegt darin, dass eine mögliche Beitragsrückerstattung in der Vollversicherung nicht durch Auslands-Behandlungskosten gefährdet wird.
Neu ist die in § 192 Abs. 3 VVG vorgesehene Möglichkeit für den Versicherer, zusätzliche Dienstleistungen mit dem VN als Inhalt der Krankheitskostenversicherung zu vereinbaren. So kann z. B. die Beratung über Leistungen und Anbieter, über die Berechtigung von Entgeltansprüchen an Leistungsanbringen hierunter zu verstehen sein.
Hinweis
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