Private Krankenversicherung - Leistungsberechnung über Gebührenordnung
Die Heilbehandler rechnen ihr Honorar auf der Basis von drei Gebührenordnungen auf dem Stand 1996 ab:
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ),
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Der Gebührenrahmen in den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte ist wie folgt strukturiert:
Persönliche ärztliche Leistungen vom 1- bis zum 3,5-fachen Satz,
Medizinisch- technische Leistungen vom 1- bis zum 2,5-fachen Satz,
Laboratoriumsdiagnostik vom 1- bis zum 3,5-fachen Satz der einfachen Gebührensätze.
Als Regelhöchstsatz wird der Gebührensatz bezeichnet, der zwischen dem 1- und dem 2,3-fachen Satz liegt. Bei den medizinisch-technischen Leistungen beträgt er zwischen dem 1-fachen bis zum 1,8-fachen, bei Laboratoriumsdiagnostik zwischen dem 1-fachen und 1,5-fachen Satz.
Die Höhe des abgerechneten Honorars ist abhängig von der aufgewendeten Zeit und dem Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistung. Berechnet der Heilbehandler über den Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5- bzw. 2,3- bzw. 1,3-fachen Satz, so muss dies schriftlich begründet und erläutert werden.
Zudem müssen Besonderheiten in Bezug auf Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad vorliegen.
Abweichende Vereinbarungen zur Honorarvereinbarung oder deren Abdingung müssen schriftlich vereinbart werden. Weitere Voraussetzungen:
Die Vereinbarung muss schriftlich niedergelegt werden.
Die Vereinbarung ist individuell auf die Operation abzustimmen.
Die Vereinbarung muss die medizinischen Gründe für die Höherberechnung beinhalten.
Die Vereinbarung muss den Patienten darüber informieren, dass kein Anspruch auf vollständige Kostenübernahme durch die Private Krankenversicherung besteht.
Die Vereinbarung kann vom Patienten inhaltlich mitgestaltet werden.
Die Vereinbarung muss den Hinweis beinhalten, dass die Behandlung evtl. durch Behandler ohne Honorarvereinbarung durchgeführt werden darf.
Die Vereinbarung muss persönlich zwischen Arzt und Patient ausgehandelt werden.
Die Vereinbarung muss als Kopie dem Patienten durch den Arzt ausgehändigt werden.
Hinweis
Nächstes Thema Leistungsabwicklung
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Private Krankenversicherung Lexikon